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Urteile zur Rentenversicherung 

Der. 4. Senat des BSG hat am 20.10.2005 erneut entschieden, dass bei der Anrechnung der Verletztenrente aus der  Unfallversicherung auf die Versichertenrente aus der   Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 S.1 Nr.2a SGB VI ein einheitlicher "Freibetrag" in Höhe der Grundrente nach dem BVG und nicht in Höhe einer abgesenkten Grundrente (Ost) einzuräumen ist.

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Verstirbt ein versorgungsberechtigter Ehepartner vor Ablauf eines Jahres nach Begründung der Ehe, so spricht ausnahmsweise gegen die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe und für eine Liebesheirat, dass die Ehepartner vorher keinen gemeinsamen Haushalt hatten, eine Entwicklung von einer Freundschaft über ein Liebesverhältnis hin zu einer Ehe stattfand und die Ehe nach Erkrankung beider Partner der gegenseitigen Fürsorge und Pflege diente. Der überlebende Ehegatte hat dann einen Anspruch auf Witwenrente.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2009, L 31 R 1690/08

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Es besteht kein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Herabsinken der täglichen Arbeitszeit auf unter sechs Stunden, wenn der Versicherte auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann. Die Tätigkeit als Betonpumpenmaschinist ohne entsprechende Ausbildung ist dabei in der Regel als angelernt zu betrachten. Da ohnehin nur für obere Angelernte überhaupt eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist auch die Qualität der angelernten Tätigkeit insgesamt zu beurteilen. Lässt sich nicht feststellen, welcher Qualität die Arbeit tatsächlich gewesen ist, so muss dies konkret belegt werden. Der Höhe der Entlohnung kommt dabei nur geringe Bedeutung zu, da diese nicht allein auf der Qualität der Arbeit basiert, sondern auch auf qualitätsfremden Faktoren wie beispielsweise Schmutzarbeit und Lärmbelästigung.
Bayerisches LSG, Urteil vom 17.02.2009, L 6 R 532/07

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Die Mitarbeiter des Besucherdienstes sind eng in die betriebliche Organisation des Bundesrates eingegliedert. Ihnen ist sowohl der zeitliche als auch der inhaltliche Rahmen für die Führungen durch den Bundesrat verbindlich vorgegeben. Auch die Bezahlung ist nicht frei ausgehandelt worden, sondern vom Bundesrat einseitig vorgegeben. Die Besucherführer sind nach außen hin eindeutig als Mitarbeiter des Bundesrates in Erscheinung getreten, zum Beispiel durch das Tragen von Namensschildern mit dem Zusatz „Bundesrat“. Der Bundesrat ist daher verpflichtet, auch rückwirkend die Beiträge zur Sozialversicherung von insgesamt 15.000 Euro zu bezahlen.
SG Berlin vom 02.06.2009, S 36 KR 2382/07

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Urteile zur Krankenversicherung

Veranstaltungstechniker ist als selbstständig zu qualifizieren, wenn Gesamtbild seiner Arbeitsleistung für eine selbstständige Tätigkeit spricht

Ein Veranstaltungstechniker ist nach dem Gesamtbild seiner Arbeitsleistung selbstständig, wenn er für eine Vielzahl von Arbeitgebern tätig ist, ohne eine besondere Bindung an einen Auftraggeber über eine Auftragsannahme entscheidet, das Entgelt für seine Arbeit nicht immer in derselben Höhe abrechnet, Nebenkosten gesondert abrechnet, werbend am Markt tätig ist und ihm für seine Arbeit nur Endzeitpunkte vorgegeben sind. Insbesondere gilt das, wenn es nach seinem Vorbringen und demjenigen des beigeladenen angeblichen Arbeitgebers zufolge keine unselbstständigen Veranstaltungstechniker auf dem Markt gibt. Es fällt dann nicht mehr ins Gewicht, dass der Betroffene nur in geringem Umfang eigenes Kapital einsetzt.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2009, L 9 KR 101/03

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Ohne Unternehmerrisiko und bei Weisungsgebundenheit eines Juniorchefs liegt versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor

Ein im Betrieb seines Vaters tätiger Juniorchef, der Handlungsvollmacht besitzt, steht dennoch in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er in keiner Weise an der Firma beteiligt ist, vielmehr wie ein leitender Angestellter eingesetzt und bezahlt wird, der Weisungsgebundenheit seines Vaters unterliegt und es ihm am Unternehmerrisiko fehlt. Die Überlegenheit des Sohnes in gewissen technischen Bereichen führt nicht dazu, dass von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Bayerisches LSG, Urteil vom 11.12.2008, L 4 KR 456/07
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Urteile zur Zusatzversorgung (AAÜG)

Mit Urteil vom 05.05.2009 (S 9 R 829/08) hat das SG Dresden entschieden, dass das Gaskombinat Schwarze Pumpe die betriebliche Voraussetzung für die Anwendung des AAÜG erfüllt. Danach handle es sich beim Gaskombinat um einen nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gleichgestellten Energieversorgungsbetrieb, für den es nach der Rechtsprechung des BSG zu gleichgestellten Betrieben auf die Rechtsform nicht ankomme. Das Problem der "leeren Hülle" sei daher für das Gaskombinat nicht relevant.

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Keine Anrechnung von zusätzlicher Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Arbeit in Projektierungsbetrieb Schiffstechnik

Ein Diplomingenieur fällt nicht in den persönlichen Anwendungsbereich Anwartschaftsüberführungsgesetzes wegen Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, wenn eine Anstellung bei dem ehemaligen „volkseigenen Betrieb Schiffselektronik“ bestand und es sich demnach bei diesem nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens handelt. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müsste der Betrieb eine Massenproduktion zur Ermöglichung hoher Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft zum Gegenstand gehabt haben. Bestand die Aufgabe des Betriebes hingegen insbesondere in der Projektierung, der Montage, der Wartung und dem Vertrieb von Anlagen und Geräten von Schiffselektronik, liegt jedoch gerade kein Produktionsbetrieb vor.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2009, L 3 R 1384/07

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Urteile zur Betriebsrente

Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz steuerlicher Nachteile, die durch verzögerte Anpassung von Betriebsrente des Arbeitnehmers entstehen

Selbst bei rechtzeitiger außergerichtlicher Rüge ist das Recht, Klage gegen eine getroffene Betriebsrentenanpassungsentscheidung zu erheben, in der Regel verwirkt, wenn der Anspruch auf höhere Anpassung nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums gerichtlich geltend gemacht wird. Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, wenn die Arbeitgeberin den Anspruch auf nachträgliche Anpassung anerkennt. Daraus ergibt sich die Unzumutbarkeit, sich auf das Anpassungsbegehren einzulassen, womit es am für die Verwirkung erforderlichen „Zumutbarkeitsmoment“ fehlt. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Versorgungsempfänger die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die ihm durch die verzögerte Anpassung seiner Betriebsrente entstehen.
BAG, Urteil vom 28.10.2008, 3 AZR 171/07

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Herabsetzung des „Pensionsalters“ von 65 auf 60 Jahre unter Vereinbarung von „Übergangsbezügen“ bis 65 ist befristete betriebliche Altersversorgung

Wird das "Pensionsalter" von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 60. Lebensjahres herabgesetzt und werden zum Ausgleich für die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses "Übergangsbezüge" ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, so handelt es sich bei dieser Leistung um eine zeitlich befristete betriebliche Altersversorgung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragspartner die Altersgrenze von 60 Jahren bei einer typisierenden Betrachtung für sachgerecht halten durften.
BAG, Urteil vom 28.10.2008, 3 AZR 317/07

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Beeinflussung der Rente infolge der Startgutschrift durch Halbanrechnung ist auch bei rentennahen Versicherten verfassungsgemäß

Die über die Startgutschrift vermittelte weitere Beeinflussung der Rente durch die Halbanrechnung verstößt bei den rentennahen Versicherten nicht gegen den grundrechtlichen Gleichheitssatz. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Fall die halbanrechnungsbeeinflusste Startgutschrift die Rentenhöhe zwar weitgehend, aber nicht ausschließlich prägt, lassen sich die wesentlichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Halbanrechnung der Vordienstzeiten für Bestandsrentner auch auf diese Versichertengruppe übertragen.
BVerfG, Beschluss vom 04.05.2009, 1 BvR 460/06

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Rentenberater Borrmann Tel: 030 - 66062700

René Borrmann - Rentenberater | rentenberater-borrmann@arcor.de